Hensel & Koerner von Gustorf & Rennert, Fachanwälte für Strafrecht

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Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht richtet sich in der Sanktionierung hauptsächlich gegen Arbeitgeber. Arbeitgeber ist, wer mindesten einen Arbeitnehmer beschäftigt (Bundesarbeitsgericht vom 21.01.1999). Die breit verteilten strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften bilden die Grundlage gegen Arbeitgeber Ermittlungsverfahren einzuleiten. Arbeitnehmerentsendegesetz, Ausländergesetz, Abgabenordnung, Arbeitszeit, Betriebsverfassungsgesetz, Lohnwucher, Mutterschutz, Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stellen eine kleine Auswahl sanktionsrechtlicher Vorschriften dar.

Beschuldigte sind Arbeitgeber, die im Unternehmen verantwortlich Handelnden und insbesondere die vertretungsberechtigten Organe im Sinne des § 14 StGB und § 9 OWiG. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Berechtigung des Handelns als Organ und des Handelns für das Unternehmen.

Zu der Vielzahl der anzustellenden Überlegungen für das Strafmaß des Handelnden ist für das Unternehmen die Höhe der Geldbuße und die der Gewinnabschöpfung durch den vermuteten wirtschaftlichen Vorteil von erheblicher und meist existentieller Bedeutung. Hier frühzeitig gegenüber der Behörde zum wirtschaftlichen Vorteil vorzutragen ist Gebot der Stunde. 

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