Hensel & Koerner von Gustorf & Rennert, Fachanwälte für Strafrecht

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Arztstrafrecht

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Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB oder - im schlimmsten Fall - die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB sind ein für Ärzte und dem medizinischen Personel unerträgliches Szenario, hat sich doch gerade diese Berufsgruppe dem Auftrag verschrieben Leiden zu lindern und, im Idealfall, zu heilen.

Die Ermittlungsbehörden haben zur Beuteilung einer möglichen Straftat zu prüfen, ob bei der medizinischen Behandlung objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv vorwerfbar gehandelt worden ist. Die Sorgfaltspflicht der Ärzte wird durch die allgemeinen Regeln der ärztlichen Kunst bestimmt. Hierzu gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofes für Strafsachen (BGH 43, 310) auch die Pflicht sich fortzubilden. Oft unbeachtet auch die Pflicht die Kliniken unter Beachtung Unfallverhütungs- oder Sicherheitsvorschriften zu organisieren und die Ausstattung der medizinischen Geräte dem Stand der Technik anzupassen.

Zu beachten ist das Thema der Rechtfertigung, der den ärztlichen Eingriff nicht als Körperverletzung sanktioniert und die Rechtswidrigkeit des Handels entfallen läßt. Eine Rechtfertigung kommt insbesondere in Betracht bei Einwilligung des Verletzten, mutmaßlicher Einwilligung, bei Notwehr und rechtfertigendem Notstand. Aufgrund der kaum überschaubaren Rechtsprechung zu diesem Thema ist eine anwaltliche Beratung bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens unerläßlich. Gleiches gilt für die "Sterbehilfe", die nicht nur die Gesellschaft sondern auch die Gerichte und den Gesetzgeber weiterhin beschäftigt.

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